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Rainer Wulfmeier 

Schornsteinfegermeister
Gebäude-Energieberater (HWK)

Inhaber "Gütesiegel im Schornsteinfegerhandwerk"

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Bundesimmissionsschutzverordnung ( BImSchV )


Bundestag beschließt über Novelle der Kleinfeuerungsverordnung (1. BImSchV)

Der Deutsche Bundestag hat am 03.12.2009 die Novelle der 1.BImSchV endgültig beschlossen. Und somit ist diese am 22.März endgültig in Kraft getreten.Mit der Verordnung will der Gesetzgeber einen wesentlichen Beitrag zur Reduzierung der Feinstaubemissionen von Kleinfeuerungsanlagen erreichen. Erreichbar wird dieses Ziel mit einer neuen Generation von Feuerungsanlagen und durch Sanierungsregelungen bei bestehenden Anlagen. Auch hier werden einige Änderungen sie als Verbraucher betreffen.

Auswirkungen bei neu angeschafften Einzelraumfeuerungsanlagen:                                          Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe wie Kachelöfen oder Heizkamine sind derzeit in der 1.BImSchV nicht geregelt. Die Novelle sieht eine Typprüfung für alle Einzelraumfeuerungsanlagen vor. Bei dieser Typprüfung wird festgestellt, ob eine Feuerungsanlage die neuen Emissionsgrenzwerte für Staub und Kohlenstoffmonoxid (CO) einhält sowie als neuen Wert bei neuen Feuerstätten den Mindestwirkungsgrade.

Ein Tipp:Der Käufer einer neuen Einzelraumfeuerungsanlage sollte darauf achten, dass er vom Verkäufer eine Bescheinigung erhält, die dokumentiert, dass die Feuerungsanlage die neuen Grenzwerte nach der 1.BImSchV einhält. Diese Bescheinigung ist dem Schornsteinfeger bei der Abnahme der neuen Feuerstätte vorzulegen.

Auswirkungen bei bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen:                                         Wenn bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die für Staub einen Emissionsgrenzwert von 150 mg/m³ und für Kohlenmonoxid (CO) von 4 g/m³ nicht einhalten können, gibt es einen langfristigen Zeitplan zur Außerbetriebnahme, bzw. zur Nachrüstung einer Filtereinrichtung, oder eine Messung durch den Schornsteinfeger ergibt die Einhaltung der o.g. Grenzwerte. Dann könnte u.U. sogar die "alte" Feuerstätte weiter betrieben werden.

Durch die neue BImSchV sollen auch die Messrhythmen der Immissionsmessungen erhöht werden. Die Abgaswegeprüfungen (bisher Bestandteil der jährlichen Messung) wird jedoch weiter jährlich bei Heizwert- bzw. alle zwei Jahre bei Brennwertfeuerstätten durchgeführt. Genauere Informationen über die künftigen Messrhythmen in Ihrem Fall geben wir Ihnen gerne weiter.




 
 
 










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